7.6.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein Vollzeitpensum als Primarlehrer mit einem monatlichen Einkommen von netto CHF 8'273.00 (inkl. Kinderinvalidenrente von CHF 632.00) an. Der Kläger habe sich von Anfang an als fähigeren Obhutsinhaber betrachtet und er habe die Obhutszuteilung an die Beklagte nie akzeptiert. Seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 18. Januar 2012 habe er alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Obhut über die Kinder zu erlangen. Die Obhut über die Kinder habe er schliesslich aufgrund der Krebserkrankung der Beklagten erhalten. Seit Oktober 2012 lebten die Kinder beim Kläger.