Schliesslich sei die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger während des ehelichen Zusammenlebens gerade nicht 100 % gearbeitet und zusätzlich die Kinder betreut habe. Auch seien die Kinder nicht fremdplatziert gewesen. Die Doppelbelastung Kinderbetreuung und Vollpensum habe sich erst nach der Obhutsumteilung ergeben, wobei sich schnell gezeigt habe, dass dies nicht zumutbar sei (act. 1 S. 5; act. 25 S. 13 ff.; act. 42 S. 7 ff. und 10 f.; act. 67 S. 2; act. 68 S. 5 ff.).