Die Äusserungen von Dr. J.________ seien denn auch äusserst widersprüchlich. Dieser führe gerade selber aus, dass der Kläger aufgrund der Überlastungssituation dekompensiert habe und die Krankschreibung gerechtfertigt gewesen sei, um psychotherapeutische Fortschritte zu erzielen. Weiter halte Dr. J.________ fest, dass durchaus die Möglichkeit einer krankheitswertigen Fehlverarbeitung sowie einer erneuten psychischen Dekompensation bestehe.