_ gehe klar davon aus, dass der Kläger aufgrund der übermässigen Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung dekompensiert habe und die psychische Situation erst eine Entspannung erfahren habe, als der Kläger im Sommer 2015 sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe. Dass es dem Kläger heute besser gehe, resultiere einzig aus der Burnout-Prophylaxe, welche der Kläger umgesetzt habe. Die einzige Möglichkeit, dies umzusetzen, stelle die Reduktion des Arbeitspensums dar. Dass es sich nach der Ansicht von Dr. J.________ um eine unpassende Pensenreduktion handle, werde bestritten. Die Äusserungen von Dr. J.___