Auch dem gerichtlichen Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015 lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass sich der Kläger seit September 2012 in einer chronischen Überforderungssituation befinde, welche zu einer gesundheitlichen Dekompensation geführt habe. Auch Dr. J.________ gehe klar davon aus, dass der Kläger aufgrund der übermässigen Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung dekompensiert habe und die psychische Situation erst eine Entspannung erfahren habe, als der Kläger im Sommer 2015 sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe.