erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen. Dr. W.________ sei in ihrem Arztbericht vom 8. Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Der Kläger habe sodann auf Anraten von Dr. W.________ sein Arbeitspensum per 1. August 2015 auf 50 % (15 Lektionen) reduziert. Der Versuch einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % sei leider gescheitert. In ihrem neusten Arztbericht vom 21. März 2016 halte Dr. W.________ unmissverständlich fest, dass der Kläger in absehbarer Zeit sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen.