Im Herbst 2012 seien dann aber die Kinder in schlechter Verfassung zu ihm gekommen und er habe beim Gericht eine Obhutsumteilung beantragt. Diese Obhutsumteilung sei in der Folge erst mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 angeordnet worden, womit er erst ab diesem Zeitpunkt Gewissheit darüber gehabt habe, dass die Kinder definitiv bei ihm bleiben könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die viermonatige Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 2 lit. a des Personalgesetzes des Kantons H.________ bereits verpasst gewesen, um das Pensum auf das nächste Schulsemester zu reduzieren.