Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat.