Letztere dient dazu, die Hilfe zu finanzieren, welche die Beklagte im täglichen Leben benötigt. Die Hilflosenentschädigung als sozialversicherungsrechtliche Leistung gleicht eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern aus und wird folglich nicht zum Ausgleich einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet, weshalb sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf (Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 140 f.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 13 84 vom 5. März 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 4.4.2 [= Pra 2014 Nr. 26]; FamPra.ch Seite 24/36