7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der Beklagten zuzumuten ist, ein Einkommen zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, wurde bei der Beklagten im März 2012 ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert. Die leitende Ärztin der medizinischen Onkologie des Kantonsspitals H.________, Dr. med. V.________, attestierte der Beklagten mit Schreiben vom 5. November 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 19/6).