7.4.6 Beitrag an die Altersvorsorge: Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Zu beachten ist, dass der Vorsorgeunterhalt nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte aufgrund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbstätigkeit keine oder nur noch geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urteile des Bundesgerichts 5C.140/2004 E. 2.5, 5C.138/2006 E. 6 und 5C.53/2007 E. 5).