7.4.4 Hobbys Kinder: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Hobbys der Kinder von monatlich insgesamt CHF 100.00 (CHF 50.00 pro Kind), welche von der Beklagten bestritten werden (act. 1 S. 6; act. 19 S. 8 f.; act. 25 S. 17; act. 28 S. 19), können vorliegend nicht separat berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen – dies umso mehr, als ein Mankofall vorliegt (vgl. Richtlinien; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.72).