Die Beklagte macht Kinderbetreuungskosten von CHF 100.00 pro Monat geltend, da sie eine umfangreichere Betreuung der Kinder übernehme, als dies gerichtsüblich sei, weshalb ihr mehr Auslagen entstehen würden (z.B. für Tierpark, Badi, Kino etc.). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. act. 41 und 42), womit die entsprechenden Auslagen im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen sind. 7.4 Folgende von den Parteien geltend gemachten Positionen können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.