28 S. 24). Den von der Beklagten eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass sie über einen alle Zonen umfassenden Zuger Pass, ein Halbtax sowie eine Mehrfahrtenkarte für die Stadt H.________ verfügt (act. 19/13). Inwiefern sie aus gesundheitlichen Gründen auf einen Zuger Pass für alle Zonen angewiesen sein soll und wie häufig die Beklagte Arztbesuche im Kantonsspital H.________ wahrzunehmen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ermessensweise sowie im Sinne der Gleichberechtigung sind der Beklagten wie dem Kläger Kosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 60.00 pro Monat anzurechnen.