Die Beklagte macht monatliche Auslagen von CHF 100.00 für den öffentlichen Verkehr geltend, da sie regelmässig Arztbesuche in H.________ wahrzunehmen habe. Der Kläger wendet ein, die Beklagte erhalte eine Hilflosenentschädigung von CHF 468.00, mit welcher sie die Fahrten ins Spital begleichen könne; zudem liessen sich den von der Beklagten eingereichten Urkunden hauptsächlich Privatreisen entnehmen, welche aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien (act. 19 S. 14; act. 25 S. 21; act. 28 S. 24).