Im Jahr 2012 betrugen die ungedeckten Arztkosten der Beklagten rund CHF 270.00 pro Monat (act. 19/14). Da die Beklagte nach wie vor an einem Hirntumor leidet, ist davon aus zugehen, dass diese Kosten auch in den nächsten Jahren im entsprechenden Umfang anfallen werden, weshalb sie im Bedarf der Beklagten entsprechend zu berücksichtigen sind. 7.3.5 Auswärtige Verpflegung: Wie unter nachfolgender E. 7.6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger gegenwärtig in einem 55 %-Pensum erwerbstätig, womit gemäss Richtlinien von Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 121.00 pro Monat auszugehen ist. Seite 21/36