Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt. Die Hilfslosenentschädigung stellt somit eine Entschädigung für Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Anund Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen dar und dient nicht der Finanzierung von ungedeckten Arztkosten. Solche sind im Bedarf der Beklagten separat zu berücksichtigen. Im Jahr 2012 betrugen die ungedeckten Arztkosten der Beklagten rund CHF 270.00 pro Monat (act.