7.3.2 Wohnkosten: Der Kläger macht Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 1'800.00 für sich und die Kinder geltend, wovon die Beklagte CHF 540.00 anerkennt (act. 1 S. 9; act. 25 S. 20; act. 19 S. 12; act. 28 S. 22). Der Kläger bewohnt zusammen mit seinen beiden Kindern F.________ und G.________ eine 3,5-Zimmer-Wohnung in H.________, wo vom Frühjahr 2013 bis November 2014 auch die Freundin des Klägers, S.________, gewohnt hat (vgl. vorstehende E. 7.3.1; act. 42 S. 10). Der Mietzins beträgt unbestrittenermassen CHF 1'080.00 pro Monat, welcher dem Kläger in seinem Bedarf anzurechnen ist.