_ CHF 400.00 sowie für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Der Kläger hat an der im Abänderungsverfahren ES 2014 516 stattgefundenen Parteibefragung vom 4. Dezember 2014 glaubhaft ausgesagt, er wohne seit November 2014 nicht mehr mit seiner Freundin S.________ zusammen (act.