7.3.1 Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'350.00, für Kinder im Alter von F.________ CHF 600.00 und für solche im Alter von G.________ CHF 400.00 sowie für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 pro Monat.