42 S. 11). Diese Ersparnisse sind aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher als die infolge der Trennung eintretenden Mehrkosten von mindestens CHF 2'100.00 pro Monat (CHF 850.00 Grundbetrag; CHF 1'250.00 Mietkosten, vgl. act. 28 S. 26), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, den gebührenden Unterhalt der Parteien nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zu berechnen. 7.3 Das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien berechnet sich wie folgt: