7.2 Die am tt.mm.2002 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im Herbst 2011 rund neun Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist damit unbestrittenermassen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. 19 S. 15; act. 28 S. 24 f.; act. 42 S. 11). Somit haben die Parteien Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Beide Parteien gehen von einem Bedarf der gesamten Familie während des Zusammenlebens von rund CHF 7'500.00 und einer Sparquote von über CHF 1'000.00 (Beklagte) bzw. rund CHF 1'500.00 (Kläger) pro Monat aus (act. 28 S. 26; act. 42 S. 11).