noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters - und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]).