7. Im Weiteren beantragt die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter zu bezahlen. Demgegenüber beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden; eventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen.