Bei der Beklagten ist von einem massgebenden Freizügigkeitsguthaben von CHF 363.40 auszugehen (act. 65; act. 63/1). Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche steht der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von CHF 71'425.30 zu (CHF 143'577.35 / 2 ./. CHF 363.40).