6. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Gemäss Art. 122 ZGB hat von Gesetzes wegen jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 1. Juli 2016 ein Pensionskassenguthaben von CHF 143'213.95 angespart (act. 60/101). Bei der Beklagten ist von einem massgebenden Freizügigkeitsguthaben von CHF 363.40 auszugehen (act. 65;