5.5 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Aus Güterrecht stünden dem Kläger gegenüber der Beklagten dementsprechend insgesamt CHF 28'643.70 aus Vorschlagsbeteiligung und der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch von CHF 305.00 infolge Schuldentilgung zu. Da der Kläger keinen bezifferten Antrag im Güterrecht gestellt hat, ist jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), und es sind die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt zu erklären.