Anteilsmässig ergibt dies für fünf Monate einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger von CHF 305.00 (CHF 732.80 / 12 x 5). Diese Forderung ist vermutungsweise der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). 5.4.3 Gesamthaft verfügte die Beklagte per 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von CHF 65'388.00 (CHF 65'083.00 + CHF 305.00).