Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass die entsprechende Forderung seitens der R.________AG Bauunternehmung erst später, nämlich am 19. Juli 2012 in Rechnung gestellt und fällig geworden ist (vgl. vorstehende E. 5.1). Der Kläger bestreitet nicht, dass er während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien als Hauptverdiener für die Wohnungskosten der Familie aufgekommen ist, weshalb ihm die Nebenkosten für die Monate Mai bis September 2011 angerechnet werden können. Seite 16/36