Zumindest teilweise anders verhält es sich mit den von der Beklagten übernommenen Nebenkosten von CHF 732.80 für die Monate Mai 2011 bis April 2012 (act. 19/27). Die Nebenkosten für die Monate Mai bis Ende September 2011 sind vor dem Stichtag vom 5. Oktober 2011 entstanden, weshalb sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass die entsprechende Forderung seitens der R.________AG Bauunternehmung erst später, nämlich am 19. Juli 2012 in Rechnung gestellt und fällig geworden ist (vgl. vorstehende E. 5.1).