Die von der Beklagten geltend gemachten Entsorgungskosten von CHF 2'289.40 lassen sich der Rechnung der Q.________AG vom 8. Oktober 2012 entnehmen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beklagten für Arbeiten diverser Handwerker zwecks Instandstellung der ehelichen Wohnung in den Monaten August und September 2012 der Betrag von CHF 2'289.40 in Rechnung gestellt worden ist (act. 19/25). Diese Schulden, welche die Beklagte beglichen hat, sind erst nach Auflösung des Güterstandes am 5. Oktober 2011 entstanden, weshalb sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliegend nicht berücksichtigt werden können.