Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 habe das Sozialamt dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Bereinigung der Ausstände ausserhalb des Betreibungsverfahrens habe geregelt werden können und die Betreibung zurückgezogen worden sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Beklagte auf die Restforderung von CHF 2'500.00 verzichtet habe, womit eine Geltendmachung dieses Betrages im vorliegenden Scheidungsverfahren treuwidrig sei (act. 25 S. 11; act. 42 S. 6 f.).