Bestritten werde, dass bis Juli 2014 eine Restforderung aus Unterhaltszahlungen von CHF 2'500.00 bestehe. Das Sozialamt habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 auf diesen ausstehenden Betrag hingewiesen und sich erkundigt, ob die Beklagte an dieser Restforderung festhalte oder darauf verzichte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 habe das Sozialamt dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Bereinigung der Ausstände ausserhalb des Betreibungsverfahrens habe geregelt werden können und die Betreibung zurückgezogen worden sei.