Der Kläger wendet dagegen ein, er sei per 20. Februar 2012 aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen, welche er in einem tadellosen Zustand verlassen habe, weshalb er nicht für Instandhaltungsarbeiten aufzukommen habe. Die Reinigungsarbeiten habe die Beklagte verursacht und ohne Einverständnis des Klägers in Auftrag gegeben. Der Kläger hätte den Reinigungsauftrag nicht extern vergeben, sondern die Wohnung mit Verwandten und Bekannten selber gereinigt. Auch für die Nebenkosten habe die Beklagte selber aufzukommen. Bestritten werde, dass bis Juli 2014 eine Restforderung aus Unterhaltszahlungen von CHF 2'500.00 bestehe.