Weiter habe der Kläger für die Nebenkosten in den Monaten Mai 2011 bis Februar 2012 aufzukommen. Von Mai bis September 2011 hätten die Parteien die Familienwohnung gemeinsam bewohnt, wobei es der Kläger gewesen sei, welcher den Haupterwerb erbracht und jeweils die Nebenkosten bezahlt habe. Vom Oktober 2011 bis Februar 2012 habe der Kläger die eheliche Wohnung alleine bewohnt, womit er für Nebenkosten im Betrag von CHF 610.00 aufzukommen habe (CHF 732.80 / 12 x 10). Zudem seien bis Juli 2014 eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'500.00 sowie ab August 2014 solche von CHF 25'500.00 offen. Für die Übernahme Seite 15/36