5.3.3 Wie unter nachfolgender E. 5.4.2 noch aufzuzeigen ist, schuldete der Kläger der Beklagten am Stichtag aus der Nebenkostenabrechnung vom 19. Juli 2012 CHF 305.00, wobei diese Schuld gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist. 5.3.4 Zusammengefasst verfügte der Kläger am 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von CHF 8'100.65 (CHF 3'405.65 + CHF 5'000.00 ./. CHF 305.00). 5.4 In einem nächsten Schritt ist das Frauengut der Beklagten per 5. Oktober 2011 zu eruieren und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.