___ am Stichtag materiellrechtlichen Bestand hatte und somit güterrechtlich zu beachten ist, woran Schwierigkeiten in der Vollstreckung der entsprechenden Forderung nichts zu ändern vermögen. Sollte die Beklagte aber tatsächlich über das Original des Darlehensvertrages verfügen, was sich dem unbegründeten Strafbefehl vom 30. Mai 2012 nicht entnehmen lässt (vgl. act. 25/54), so ist sie angehalten, diesen zwecks Vollstreckung der Darlehensforderung dem Kläger auszuhändigen.