unbestrittenermassen in seine Errungenschaft fällt (act. 25 S. 12). Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Klägers, die entsprechende Forderung könne nicht in seinem Vermögen berücksichtigt werden, da er nicht mehr über den Originalvertrag verfüge. Fakt ist, dass die Darlehensforderung gegenüber O.________ am Stichtag materiellrechtlichen Bestand hatte und somit güterrechtlich zu beachten ist, woran Schwierigkeiten in der Vollstreckung der entsprechenden Forderung nichts zu ändern vermögen.