Dem Darlehensvertrag vom 7. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger O.________ per 7. Juli 2011 ein zinsloses Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt hat, welches in der Folge in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 300.00 bis CHF 500.00 hätte zurückerstattet werden müssen (act. 19/28). Da der Kläger weder den Bestand des Darlehens noch die Echtheit des Darlehensvertrages bestritten hat, konnte auf die Einholung des Originalve rtrages verzichtet werden (vgl. Art. 178 ZPO und Art. 180 Abs. 1 ZPO).