5.3.2 Strittig ist, ob der Kläger am Stichtag über eine Forderung gegenüber O.________ von CHF 5'000.00 verfügte. Die Beklagte führt hierzu aus, der Kläger habe O.________ ein Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt, welches noch nicht zurückbezahlt worden sei. Dieser Betrag sei der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen, unabhängig davon, ob eine Kopie oder das Original des Darlehensvertrages im Recht liege (act. 19 S. 18; act. 28 S. 13; act. 41 S. 2 und 6). Der Kläger bestreitet nicht, O.________ aus seiner Errungenschaft ein Darlehen von CHF 5'000.00 gewährt zu haben.