Insofern ist nachfolgend über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden. Während der Kläger beantragt, ihm sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen, verlangt die Beklagte, die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen, wobei der Kläger der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'054.00 zu bezahlen habe und die Parteien im Übrigen im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären seien.