ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung möglich gewesen wären. Das nach der Hauptverhandlung in Auftrag gegebene gerichtliche Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie die nachträglichen Editionen betrafen den nachehelichen Unterhalt sowie die berufliche Vorsorge und nicht das Güterrecht. Ausschliesslich zu diesen neuen Beweisen konnten die Parteien gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO noch Stellung nehmen. Die Schlussverhandlung konnte somit nur noch das Ergebnis der nachträglich abgenommenen Beweise und nicht das Güterrecht betreffen.