5.2.2 Durch die im zweiten Vortrag an der Hauptverhandlung und an der Schlussverhandlung gestellten neuen Rechtsbegehren hat der Kläger seine ursprüngliche Klage geändert . Es handelt sich dabei um Klageänderungen in Form von Klageerweiterungen, welche erst nach dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung und somit nach Aktenschluss erfolgt sind. Da der Kläger nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die Klageänderung als verspätet zu erachten.