55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen. Fanden weder ein doppelter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, tritt der Aktenschluss bzw. die Novenrechtsschranke "Ende Beginn" der Hauptverhandlung ein, wobei der "Beginn" bis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge dauert (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8).