Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, N 38 S. 152). Eine Klageänderung ist somit nicht mehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen.