227 ZPO N 27; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 230 ZPO N 2). Die durch den Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgenommene stärkere Gewichtung der Eventualmaxime hat sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt und ist schliesslich Gesetz geworden. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden (Konzentrationsgrundsatz). Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, N 38 S. 152).