der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung – nicht jederzeit zulässig sein soll.