a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn Seite 12/36