5.2.1 Die Klageänderung ist eine inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann in der Änderung der Rechtsbegehren und/oder des Klagefundaments bestehen (Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 230 ZPO N 1). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit.