Erst in seinem zweiten Parteivortrag hat er seinen güterrechtlichen Antrag in dem Sinne präzisiert, dass ihm ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 32'541.00 zustehe (act. 41 S. 5). An der Schlussverhandlung vom 3. Mai 2016 schliesslich beantragte der Kläger neu, die Beklagte habe ihm das Schattenfahrrad, den Veloanhänger, zwei Tripp Trapp, das Trampolin, zwei Bilder, acht Rotweingläser, das Geschirrset sowie eine Papiersammlung auf erstes Verlangen herauszugeben (act. 68, S. 3).